Notar
Als Notar bin ich Träger eines öffentlichen Amtes. Als solcher erfülle ich einen Teil der staatlichen Rechtspflegeaufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege. Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zum Zweck späterer Streitvermeidung. Ich bin unabhängig gegenüber der Staatsgewalt und gegenüber meinen Auftraggebern.
Bei der Ausübung meiner Amtstätigkeit bin ich verpflichtet, unparteiisch zu sein. Anders als in meiner Funktion als Rechtsanwalt bin ich als Notar der unparteiische Betreuer aller an einer Beurkundung Beteiligter.
Bei der Gestaltung Ihrer Rechtsbeziehungen und Rechtsverhältnisse bin ich Ihnen gerne behilflich. Ich werde Sie über die Rechtslage aufklären, Ihnen Empfehlungen geben, Anträge für Sie stellen, Beschwerden einlegen und Genehmigungen einholen.
Manches, zum Beispiel der Immobilienkauf oder die Handelsregisteranmeldung ist nur wirksam wenn ein Notar beteiligt war. Anderes, zum Beispiel ein Testament kann auch handschriftlich ohne einen Notar erfolgen. Jedoch ist auch hier die Mitwirkung eines Notars dringend zu empfehlen, denn eine Notarsurkunde ist klar und eindeutig formuliert. Zudem erfüllt eine Notarsurkunde den Zweck der Beweis-Sicherung und hat die Wirkung, die sonst nur einer gerichtlichen Entscheidung zukommen würde.
Als Notar trage ich die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Inhalt der Urkunde und das gesamte Verfahren.
Beispiele der notariellen Tätigkeit
Meine Aufgaben als Notar sind vielfältig. Sie umfassen die Bereiche Immobilienrecht, Familien- und Erbrecht, sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Notar bin ich unter anderem für Beurkundungen jeglicher Art zuständig, Beglaubigungen, Abnahme eines Eides und eidesstattlichen Versicherungen, Erstellen von Vermögensverzeichnissen, Beratung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Immobilienrecht
- Kaufverträge (Wohnungseigentum, Immobilien, Grundstücke)
- Bestellung von Grundschulden und Hypotheken
- Bestellung von Wohnungsrechten und Nießbrauch
- Erbbaurechtsvertrag, Pachtverträge
- Schenkungs- und Übergabeverträge
Familienrecht
- Eheverträge, Partnerschafts-Verträge
- Änderung des Güterstands: von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft
- Scheidungsfolgenvereinbarungen, Auseinandersetzung von Vermögen
- Adoptionen
Erbrecht
- Testamente und Erbverträge
- Erb- und Pflichtteilsverzicht
- Erbausschlagung
- Vorweggenommene Erbfolge
Handels- und Gesellschaftsrecht
- Gesellschafts- & Unternehmensverträge
- Handelsregister-Anmeldungen
- Vereinsregister-Anmeldungen
Vollmachten
- Vorsorgevollmachten
- Betreuungsverfügungen
- Patientenverfügungen
Kosten
Die Kosten meiner Amtstätigkeit als Notar sind gesetzlich vorgeschrieben und ich bin verpflichtet diese Kosten zu erheben. Aus diesem Grund gibt es in der notariellen Praxis keine Honorar-Vereinbarungen, keine Rabatte, keine Ermäßigungen oder dergleichen.
Das Gesetz sieht vor, daß es sich bei der Höhe der Notargebühren nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäftes richtet. Der zeitliche Umfang der notariellen Tätigkeit wird nicht berücksichtigt.
Dieser kurze Artikel gibt einen kleinen Einblick über die Bedeutung der notariellen Vorsorgevollmacht.
Volljährig, aber handlungsunfähig
Niemand denkt gerne an die schlimmste Katastrophe: den eigenen schweren Verkehrsunfall, Schlaganfall, Koma. Aber dennoch passiert es. „Es den Liebsten einfacher machen.“ Das sagen Mandanten, die es schon selbst erlebten, als in der Familie keine Vorsorgevollmacht vorlag. Denn dann wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Niemand möchte sich rechtfertigen oder Papiere ausfüllen, wenn es um einen geliebten Menschen geht.
Das Betreuungsrecht sieht bei Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen Betreuer vor und zwar zum Schutz und Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten. Zum Beispiel übernimmt der Betreuer ihre Bank-Angelegenheiten. Ohne den gesetzlichen Betreuer darf kein Geld abgehoben, eingezahlt oder überwiesen werden.
Es werden zwar häufig die eigenen Eltern oder der Ehepartner vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt aber nicht automatisch. So kann es passieren, daß ein gesetzlicher Betreuer persönliche Angelegenheiten übernimmt, wie zum Beispiel die Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff, Einweisung in eine Psychiatrische Klinik oder dem Verkauf einer Immobilie.
Um seinen Liebsten derartiges zu ersparen, gibt es die Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht können Sie selbst schriftlich aufsetzen und beim Vorsorgeregister hinterlegen. Allerdings wird im Bankenwesen häufig eine notarielle Vorsorgevollmacht verlangt und die selbstverfaßte Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert.
Auch für Immobilienübertragungen oder gesellschaftsrechtliche Rechtshandlungen bedarf es einer notariellen Vorsorgevollmacht, die sich dadurch auszeichnet, daß sie überall anerkannt und rechtskräftig ist.
Philipp Wolfrum