Als Fachanwalt für Erbrecht
vertrete ich Ihre persönlichen Interessen.
Hier ein Auszug meiner Leistungen:
Beratung und Vertretung
- des Alleinerben
- Sicherung des Nachlasses
- Feststellung des Erbrechts
- Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung
- Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- des Miterben bzw. der Erbengemeinschaft
- Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
- Auseinandersetzung des Nachlasses
- des überlebenden Ehegatten
- des nichtehelichen Lebenspartners
- des nichtehelichen Kindes
- des Vermächtnisnehmers
- des Pflichtteilsberechtigten
- des Testamentsvollstreckers
Der plötzliche Tod eines Menschen konfrontiert Angehörige häufig mit bisher unbekannten Aufgaben. Das beginnt schon beim Ableben des Erblassers. Der Arzt muss verständigt und die Überlegung angestellt werden, ob das Begräbnis durch die Angehörigen selbst oder durch ein Bestattungsinstitut organisiert werden soll.
Es folgen Behördengänge und Kontaktaufnahmen zu verschiedenen Einrichtungen, um diese über den Tod des Erblassers zu informieren. Und es stellt sich die Frage, ob der Erbe die Erbschaft annehmen sollte. Dies ist sicherlich dann zu bejahen, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Für die Feststellung hat der Erbe in der Regel sechs Wochen Zeit. Danach muss der Erbe sich entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder nicht. Bei allen Problemen und Fragestellungen, die in der Folge eines Erbfalls entstehen, stehe ich Ihnen beratend zur Seite.
Wer eine Erbschaft übernommen,
Wilhelm Busch
hat für die Schulden aufzukommen,
denn nicht umsonst ist der Genuß.
Kein Leugnen gilt, kein Widerstreben,
wir müssen alle sterben, weil wir leben.
So lautet der Gerichtsbeschluß.
Erbe und Vermächtnis
„Das habe ich von meiner Tante Frida geerbt“, sagte sie und zeigte uns das Teeservice.
Aus dieser umgangssprachlichen Aussage geht nicht hervor, ob die Dame mit dem Teeservice „Erbin“ oder „Vermächtnisnehmerin“ ist. Denn der Gesetzgeber unterscheidet sehr genau zwischen „Erbe“, „Vermächtnis“ und dem „gesetzlichen Pflichtteil“.
„Vermächtnisnehmer“ ist eine Person, die nur einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag laut Testament erhalten soll. „Vermächtnisnehmer“ machen ihren Anspruch gegenüber dem Erben des Verstorbenen geltend. Dabei kann es sich um einen oder mehrere Gegenstände handeln, einen Geldbetrag oder auch ein Grundstück. Der Erbe ist verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Bei Grundstücken und Immobilien ist dazu eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Auch „Pflichtteilsberechtigte“ sind keine „Erben“ im Sinne des Gesetzes. Wird der überlebende Ehepartner und/oder die Abkömmlinge des Verstorbenen enterbt, so können diese Personen ihren Pflichtteil geltend machen. Das „Recht auf den Pflichtteil“ muß aktiv innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf den Nachlaß, sondern er hat Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages.
Allein der gesetzliche „Erbe“ (oder „die Erben“, die eine „Erbengemeinschaft“ bilden) ist/sind Rechtsnachfolger des Verstorbenen in allen Rechtsverhältnissen kraft Gesetzes.
Das bedeutet, daß der gesetzliche „Erbe“, im Gegensatz zu „Vermächtnisnehmer“ und „Pflichtteilsberechtigten“ auch Schulden erben kann.
Der juristische Fachterminus klingt für Laien oft gestelzt und kompliziert. Aber es ist genau andersherum: Die juristische deutsche Sprache ist äußerst präzise. Und genau deshalb gibt es viele „Fremdwörter“, welche Rechtsanwälten geläufig sind, die für Laien im Alltag aber nicht so relevant sind.
Die Paragrafen-Welt ist kompliziert. Jede Familien-Konstellation und jeder Nachlaß ist so verschieden, wie Menschen individuell sind. Je nachdem aus welchem Blickwinkel ein Nachlaß betrachtet wird, kann der letzte Wille als sehr gerecht bis sehr ungerecht wahrgenommen werden.
Als Rechtsanwalt helfe und unterstütze ich Sie, zum Beispiel für die genaue Bestimmung und Wahrung von Fristen oder (wo dies möglich ist) im Aufzeigen von Ausnahme-Regelungen. Als Fachanwalt für Erbrecht fordere ich für Sie und in ihrem Sinne ihr Recht ein.
Philipp Wolfrum